Das Amtsgericht München entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass ein Reiseveranstalter nicht verpflichtet ist, auch bei wesentlichen Änderungen der Reisebedingungen, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten (Az. 161 C 3714/22).
In dem verhandelten Fall ging es um eine von einer Familie gebuchte Pauschalreise nach Ägypten im Wert von 5.539 Euro. Wegen gestrichener Flüge hatte der Reiseveranstalter die Reisedaten geändert. Er bot eine kostenlose Verschiebung der Flüge um drei Tage nach hinten an. Da dies für die Familie wegen des Schulbeginns nicht möglich war, bot der Reiseveranstalter einen alternativen Flug einen Tag früher und von einem anderen Flughafen gegen einen Aufpreis von 1.210 Euro an. Die Familie bezahlte „unter Vorbehalt“ nur 1.000 Euro und klagte später auf die Rückzahlung der Mehrkosten sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klage hatte vor dem Amtsgericht München keinen Erfolg. Zwar stelle die Streichung des ursprünglich gebuchten Flugs und die Verschiebung um drei Tage eine „erhebliche Vertragsänderung“ i. S. des Reiserechts dar. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthalte weitreichende Regeln zum Schutz von Pauschalreisenden. Im Falle „erheblicher Vertragsänderungen“ stehen diesen zwei Möglichkeiten zur Auswahl: der Rücktritt vom Reisevertrag oder die Annahme des Änderungsangebots. Die Familie hätte im Streitfall die kostenlose Änderung oder die Änderung gegen Aufpreis akzeptieren oder auch gänzlich von der Reise zurücktreten können. Eine darüber noch hinausgehende Pflicht des Reiseveranstalters, dem Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen, sehe das Gesetz nicht vor. Entscheide sich der Reisende aus freien Stücken für eine Ersatzreise mit Mehrkosten, schulde er schlicht den höheren Preis.
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