Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird (Az. VIII R 9/23).
Im Streitfall sollte ein Steuerzahler im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens Zinsen in Höhe von mehr als 12.500 Euro bezahlen – entsprechend dem Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Zinsen dürfen Finanzämter zwar grundsätzlich erheben, wenn Behörde und Steuerzahler über einen Sachverhalt uneins sind und der Vollzug des Steuerbescheids bis zur endgültigen Klärung durch ein Gericht ausgesetzt wird. Der Steuerzahler wehrte sich allerdings gegen die Höhe des Zinssatzes.
Auch nach der Zinsanpassung gelten bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen weiterhin 6 % Zinsen pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht könnte die Regelung aber bald kippen. Für Steuernachzahlungen und -erstattungen hat der Gesetzgeber diesen Wert längst angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe 2021 als zu hoch beurteilt hat – auf nun 1,8 %.
Betroffene, denen das Finanzamt 6 % Zinsen für eine Stundung oder Aussetzung in Rechnung gestellt hat, sollten Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen. Obwohl das Verfahren jetzt noch beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung liegt, sollten Betroffene in einer ähnlichen Situation bereits aktiv werden. Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide kann es sich lohnen, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nur so wird der Steuerbescheid offengehalten und das Finanzamt kann nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entsprechende Anpassungen vornehmen. Die Entscheidung betrifft am Ende nicht nur Zinsen für Aussetzungen und Stundungen, sondern auch die für hinterzogene Steuern sowie Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.
Ihre Steuerberaterin/Ihr Steuerberater berät Sie bei Detailfragen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Kontakt
Steuerberater
Daniel Mielke
Hauptstraße 49
40764 Langenfeld
Telefon:+49 2173 91000
Fax: +49 2173 91001
info@steuerberatung-mielke.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.