Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im konkreten Fall die ursprünglichen Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen waren (Az. 9 K 2034/24).
Der Kläger erhielt unentgeltlich GmbH-Anteile, an denen sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In dem Zusammenhang war er in seinen Eigentumsrechten in mehrfacher Hinsicht beschränkt (insbesondere fehlendes Gewinnbezugsrecht, Einschränkungen bei der Ausübung der Stimmrechte sowie Verfügungsverbot). Der Kläger veräußerte die Anteile entgeltlich an einen Dritten weiter. Unmittelbar vor der Weiterveräußerung verzichtete der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf den Nießbrauch. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger infolge der Schenkung zwar das zivilrechtliche, aber nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen erlangt hatte. Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr erst infolge des Verzichts auf den Nießbrauch gegen Zahlung der Ablöse und somit entgeltlich auf den Kläger übergegangen, sodass bei der Weiterveräußerung die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zu berücksichtigen seien.
Das Finanzgericht folgte dem nicht und gab der Klage statt. Neben dem zivilrechtlichen sei auch das wirtschaftliche Eigentum infolge der Schenkung auf den Kläger übergegangen – und zwar ungeachtet der weitreichenden Belastung des Eigentums. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei der Kläger gleichwohl „näher“ am Eigentum gewesen als der Schenker.
Die Ablösezahlung habe auch nicht zu einem insgesamt entgeltlichen Erwerb der Anteile geführt. Diese erfolgte lediglich für die Lastenfreiheit des bereits zuvor erhaltenen Eigentums, die – wie der BFH bereits entschieden habe – als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sei. Die Anteile als solche habe der Kläger dagegen unentgeltlich erworben mit der Konsequenz, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei der Weiterveräußerung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns-/-verlusts einzubeziehen waren. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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